R Vertrauen R Transparenz R Qualität R Ehrlichkeit R Pünktlichkeit R Anwaltsgeheimnis
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Gemäs Art.2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - ZGB -
"Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln."
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