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 R Vertrauen
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 R Ehrlichkeit
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 R Anwaltsgeheimnis

Gemäs Art.2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
-
ZGB -


"
Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln."

   Spezialisiert auf Beglaubigung des Ausländischen Gerichtsurteiles - Homologation.
    Superior Tribunal de Justiça (STJ)

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